Rechtliche Grundlagen
Die Allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird unter anderem aus §§ 823, 836 und 837 des BGB hergeleitet. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Leitsätzen den Begriff der „Verkehrssicherungspflicht" definiert (aus: Behrens, KSA 2000): „Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenstelle schafft, d. h. sie selbst hervorruft oder sie in seinem Einflussbereich andauern lässt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat, damit sich die potenziellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken."Allerdings ist im § 836 des BGB auch klar geregelt:
"Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat ". Um Gefahrenquellen, die sich u. a. in Gebäuden, aber auch auf zugänglichen Freiflächen befinden können, zu vermeiden, sind durch die Verantwortlichen „verkehrsübliche" Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter zu treffen. Was unter „Verkehrsüblichkeit" zu verstehen ist, richtet sich jeweils nach der Art und dem Umfang der Maßnahme. Sie wird durch eine Reihe von Norm- und Regelwerken, die „anerkannten Regeln der Technik", sowie durch die Rechtssprechung konkretisiert. Kommt es aufgrund einer vorhandenen Gefahrenquelle zu Personen- oder Sachschäden, so liegt die Beweislast für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten in der Regel nicht beim Geschädigten. Der Eigentümer muss nachweisen, dass zumutbare Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wurden.